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Der Radfahrerverein "Germania" wurde im Jahre 1911 gegründet. Er hat seinen Sitz in Forst und führt seither den Namen
Nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal erhält der Verein als Zusatz zu seinem Namen die Bezeichnung "e.V.". Der Verein ist Mitglied des Bad. Radsportverbandes und des Bad. Sportbundes, beide mit dem Sitz in Karlsruhe.
Der Radfahrervereins "Germania" 1911 Forst erstrebt die Förderung des Radsportes innerhalb der Gemeinde Forst. Hauptsportarten sind hierbei Radball, Kunstradfahren und Radkorso sowie der Radrennsport.
Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Die Farben des Vereins sind Blau / Weiß
Der Radfahrerverein ist auf dem Amateurgedanken aufgebaut.
Die Mitglieder des Vereins werden eingeteilt in
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Sports oder des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Sie zahlen keinen Vereinsbeitrag und haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt. Über ihre Ernennung entscheidet die Vorstandschaft.
Als aktives Mitglied gilt, wer sich in den vom Verein ausgeübten Sportarten betätigt. Alle übrigen gelten als passive Mitglieder.
Jugendliche sind alle Vereinsangehörigen vom 14. bis zum 18. Lebensjahr. Alle jüngeren Mitglieder gelten als Schüler.
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er muss stets mit den Erfordernissen des Vereins stehen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, dessen freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer
Der Ausschluss muss von der Vorstandschaft beschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen sind auf sein Verlangen die Gründe seines Ausschlusses mitzuteilen. Er kann innerhalb 8 Tagen Berufung beim 1. Vorsitzenden einlegen. Ein Ausgeschlossener verliert sofort jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen zugefügten Schaden an den Verein haftbar. Alles Vereinseigentum, das der Ausgetretene oder Ausgeschlossene im Besitz hat, ist sofort zurückzugeben.
Die Vorstandschaft ist zur Entscheidung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sie besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Die Vorstandschaft hat das Recht zur Geldbewilligung bis zum Betrage von 2.000,-- DM.
Der Vorstandschaft gehören an:
Die Vorstandschaft wird von den Mitgliedern in geheimer, soweit kein Widerspruch erfolgt in öffentlicher, Wahl und mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.
Die Vorstandschaft ist vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Wählbar in die Vorstandschaft sind nur Mitglieder, die bei der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt.
Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Jahres durch Amtsenthebung oder sonst wie aus, so wird bei der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl durchgeführt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Bei jeder Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer bestellt. Diese haben jährlich mindestens einmal die Kasse des Vereins zu überprüfen und der Versammlung zu berichten.
Die Vorstandschaft hat jährlich eine Jahreshauptversammlung und entsprechend den Erfordernissen Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Tagesordnung wird durch den 1. Vorsitzenden aufgestellt, der auch den Ort und Tag der Versammlung bestimmt und die Versammlung leitet.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet am Ende des Geschäftsjahres, spätestens am 31. März des folgenden Jahres statt. In der Jahreshauptversammlung wird entschieden über:
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Zur Neuwahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Den Mitgliederversammlungen sind alle Angelegenheiten zur Entscheidung vorbehalten, die für den Verein von grundlegender Bedeutung
sind. In der Mitgliederversammlung wird auch über alle Angelegenheiten entschieden, die den Kostenbetrag von DM 2.000,-- übersteigen. Die Punkte 2 bis 4 der Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung können erforderlichenfalls auch durch die Mitgliederversammlung
entschieden werden.
Die in den Versammlungen und den Sitzungen der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse sind im
Protokollbuch schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
Veröffentlichungen des Vereins werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Forst abgedruckt. Es steht der Vorstandschaft frei, zusätzlich noch Einladungen usw. zu versenden.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag muss auf der Tagesordnung stehen. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Forst zu übergeben. Diese hat das Vereinsvermögen bis zur Neugründung eines Radfahrervereins zu verwalten.
Sollte sich eine Neugründung in absehbarer Zeit (ca. 5 Jahre) nicht verwirklichen, so ist das Vermögen an die als steuerbegünstigt besonders anerkannten örtlichen Sportvereine nach deren Kopfstärke anteilmäßig zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der Jugendarbeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu verteilen.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal in Kraft. Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 13. Januar 1984 beschlossen.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Satzung (Stand: 13. Januar 1984) | 106.76 KB |