Satzung des Radfahrervereins "Germania" 1911 e. V.

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§ 1 Name und Sitz

Der Radfahrerverein "Germania" wurde im Jahre 1911 gegründet. Er hat seinen Sitz in Forst und führt seither den Namen

Radfahrerverein "Germania" 1911 Forst e. V.

Nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal erhält der Verein als Zusatz zu seinem Namen die Bezeichnung "e.V.". Der Verein ist Mitglied des Bad. Radsportverbandes und des Bad. Sportbundes, beide mit dem Sitz in Karlsruhe.

§ 2 Bereich

Der Radfahrervereins "Germania" 1911 Forst erstrebt die Förderung des Radsportes innerhalb der Gemeinde Forst. Hauptsportarten sind hierbei Radball, Kunstradfahren und Radkorso sowie der Radrennsport.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

§ 4 Farben

Die Farben des Vereins sind Blau / Weiß

§ 5 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Radfahrerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere durch die Hebung und Förderung der Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage. Dabei ist Neutralität und Toleranz in allen politischen, religiösen und rassischen Fragen zu wahren.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Amateurgedanke

Der Radfahrerverein ist auf dem Amateurgedanken aufgebaut.

§ 7 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins werden eingeteilt in

  1. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder
  3. Passive Mitglieder
  4. Jugendliche und Schüler

§ 8 Eintritt in den Verein

  1. Jedes Mitglied des Vereins kann Jedermann werden, der den Vereinszweck verfolgt oder zu fördern bestrebt ist und einen guten Leumund besitzt.
  2. Die Mitgliedschaft kann mündlich bei der Vorstandschaft beantragt werden. Diese entscheidet über Annahme oder Ablehnung. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.

§ 9 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Sports oder des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Sie zahlen keinen Vereinsbeitrag und haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt. Über ihre Ernennung entscheidet die Vorstandschaft.

§ 10 Weitere Mitglieder

Als aktives Mitglied gilt, wer sich in den vom Verein ausgeübten Sportarten betätigt. Alle übrigen gelten als passive Mitglieder.

Jugendliche sind alle Vereinsangehörigen vom 14. bis zum 18. Lebensjahr. Alle jüngeren Mitglieder gelten als Schüler.

§ 11 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen, seine Meinung frei zum Ausdruck zu bringen und in allen Vereinsangelegenheiten Vorschläge zu machen. Jedem Mitglied steht die Einsicht in die Buchführung des Vereins zu.
  2. Allen Mitgliedern wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Vereinsveranstaltungen zur Pflicht gemacht. Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es die Anordnungen der einzelnen Fachwarte befolgt. Zusammenarbeit der Mitglieder ist zur weiteren Entwicklung des Vereins unbedingt erforderlich.

§ 12 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er muss stets mit den Erfordernissen des Vereins stehen.

§ 13 Austritt, Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, dessen freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer

  1. Mit der Beitragszahlung am 1 Jahr im Rückstand ist und diesen trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.
  2. Grob oder wiederholt gegen die Satzungen des Vereins verstoßen hat sowie wegen ungebührlichen und unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

Der Ausschluss muss von der Vorstandschaft beschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen sind auf sein Verlangen die Gründe seines Ausschlusses mitzuteilen. Er kann innerhalb 8 Tagen Berufung beim 1. Vorsitzenden einlegen. Ein Ausgeschlossener verliert sofort jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen zugefügten Schaden an den Verein haftbar. Alles Vereinseigentum, das der Ausgetretene oder Ausgeschlossene im Besitz hat, ist sofort zurückzugeben.

§ 14 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist zur Entscheidung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sie besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Die Vorstandschaft hat das Recht zur Geldbewilligung bis zum Betrage von 2.000,-- DM.

Der Vorstandschaft gehören an:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Kassier
  4. Schriftführer
  5. Fachwarte
  6. Jugendleiter
  7. 4 Beisitzer
  8. Unterkassier

Die Vorstandschaft wird von den Mitgliedern in geheimer, soweit kein Widerspruch erfolgt in öffentlicher, Wahl und mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.

Die Vorstandschaft ist vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Wählbar in die Vorstandschaft sind nur Mitglieder, die bei der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis vorliegt.

Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Jahres durch Amtsenthebung oder sonst wie aus, so wird bei der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl durchgeführt.

§ 15 Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 16 Kassenprüfer

Bei jeder Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer bestellt. Diese haben jährlich mindestens einmal die Kasse des Vereins zu überprüfen und der Versammlung zu berichten.

§ 17 Versammlungen

Die Vorstandschaft hat jährlich eine Jahreshauptversammlung und entsprechend den Erfordernissen Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Tagesordnung wird durch den 1. Vorsitzenden aufgestellt, der auch den Ort und Tag der Versammlung bestimmt und die Versammlung leitet.

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet am Ende des Geschäftsjahres, spätestens am 31. März des folgenden Jahres statt. In der Jahreshauptversammlung wird entschieden über:

  1. Erstattung der Jahresberichte durch die Vorstandschaft.
  2. Wahl der Vorstandschaft, soweit erforderlich.
  3. Änderung oder Ergänzungen der Satzung.
  4. Beschlussfassung über besondere Anträge der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Zur Neuwahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Den Mitgliederversammlungen sind alle Angelegenheiten zur Entscheidung vorbehalten, die für den Verein von grundlegender Bedeutung
sind. In der Mitgliederversammlung wird auch über alle Angelegenheiten entschieden, die den Kostenbetrag von DM 2.000,-- übersteigen. Die Punkte 2 bis 4 der Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung können erforderlichenfalls auch durch die Mitgliederversammlung
entschieden werden.

Die in den Versammlungen und den Sitzungen der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse sind im
Protokollbuch schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.

§ 18 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen des Vereins werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Forst abgedruckt. Es steht der Vorstandschaft frei, zusätzlich noch Einladungen usw. zu versenden.

§ 19 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag muss auf der Tagesordnung stehen. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Forst zu übergeben. Diese hat das Vereinsvermögen bis zur Neugründung eines Radfahrervereins zu verwalten.

Sollte sich eine Neugründung in absehbarer Zeit (ca. 5 Jahre) nicht verwirklichen, so ist das Vermögen an die als steuerbegünstigt besonders anerkannten örtlichen Sportvereine nach deren Kopfstärke anteilmäßig zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der Jugendarbeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu verteilen.

§ 20 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal in Kraft. Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 13. Januar 1984 beschlossen.

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Satzung (Stand: 13. Januar 1984)106.76 KB